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Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege – KlauenPflPrV

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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebetriebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstellen kann.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen.
2Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25