print

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege – KlauenPflPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
2Hierbei soll auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erfordernisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Klauenpflegebetrieben,
2.
Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen unter Anwendung von Instrumenten des Qualitätsmanagements und des Controllings,
3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,
7.
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
8.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,
9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
10.
Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) 1Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Arbeitprojekt durchführen.
2Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Aufgabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist.
3Bei der Festlegung der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen.
5Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen.
6Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit.
7Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung.
8Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu erläutern.
9Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) 1Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25