(1) 1Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen.
2Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.
3Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) 1Investitionen im Umfang von 50 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2015 abgerufen werden.
2Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016 abgerufen werden.
3Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden.
(3) 1Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden.
2Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.