Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV

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1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist.
2Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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