Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis42 nichts anderes ergibt.
Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81