Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV

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Ob und inwieweit im Prüfungsbericht

1.
die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten,
2.
die Angaben unter dem Bilanzstrich und
3.
die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen sind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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