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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes – KaffeeStV

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(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) 1In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend.
2Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25