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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes – KaffeeStV

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1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden.
2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt.
3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25