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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes – KaffeeStV

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1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25