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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes – KaffeeStV

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1Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 24.10.2022 I 1838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25