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Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten – InstitutsVergV

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(1) 1Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
2Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes dieser Verordnung der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.
3Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.

(2) 1Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen.
2Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2023 I Nr. 41
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25