(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden.
2Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend.
3Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags