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Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten – InstitutsVergV

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(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden.
2Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend.
3Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags

1.
sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
2.
ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,
a)
eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,
b)
die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und
c)
sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
4Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2023 I Nr. 41
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25