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Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten – InstitutsVergV

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(1) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
2§ 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
2Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden.
3§ 20 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.

(+++ § 22: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2023 I Nr. 41
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25