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Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten – InstitutsVergV

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Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.

(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2023 I Nr. 41
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25