Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV

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Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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