print

Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV

arrow_left arrow_right

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.

(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26