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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland – HZvG

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Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25