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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland – HZvG

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Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25