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Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG

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Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Änderung durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26