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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland – HZvG

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(1) 1Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.
2Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.

(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge 45 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt.

(3) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,
3.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern.

(4) 1Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.
3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
4Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen.

(5) 1Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünfzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, fällig.
2Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.

(6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.

(7) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
2Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 400 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.

(8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25