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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland – HZvG

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(1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.

(2) 1Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.
2Der Versicherungsträger kann den Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersversorgung für die Pensionskasse übernehmen.
3Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25