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Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz – HZvG

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(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) 1Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher.
2Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838
Änderung durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26