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Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen – HypKrlosErklG

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Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25