1Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. 2Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044