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Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen – HypKrlosErklG

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(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.
2Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.

(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

(3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25