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Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen – HypKrlosErklG

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(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.

(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25