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Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen – HypKrlosErklG

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Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergänzen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25