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Hochschulrahmengesetz – HRG

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1Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden.
2Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen.
3Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25