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Hochschulrahmengesetz – HRG

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1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
2Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25