print

Hochschulrahmengesetz – HRG

arrow_left arrow_right

1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen.
2Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25