print

Hochschulrahmengesetz – HRG

arrow_left arrow_right

1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus.
2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt.
3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25