1Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622