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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien – HkRNDV

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1Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister zu erlassen (Nutzungsbedingungen).
2Die Nutzungsbedingungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
4Die Nutzungsbedingungen können auch nachträglich mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25