(1) 1Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen.
2Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.
(2) 1Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen.
2Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist.
3Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.
(3) 1Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen.
2Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 4 Satz 4 +++)