(1) 1Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.
2Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht.
3Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln.
4Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.
(2) 1Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann:
2
(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen.
(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen.
(5) 1Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich.
2Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung.
3Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden.
4Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.
(6) 1Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag.
2Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern.