(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
(1a) 1Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde.
2Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:
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(2) (weggefallen)
(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.
(4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
(5) 1Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus.
2Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus
(+++ § 12 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)