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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien – HkRNDV

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1Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind.
2Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25