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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien – HkRNDV

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(1) 1Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat.
2Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden.
2Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

1.
durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,
2.
sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.
Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird.
2Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen.
2Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.

(5) 1Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben.
2§ 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25