(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) 1Stromlieferanten, die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zur regionalen Herkunft machen, müssen diese in der Stromkennzeichnung in grafischer Form, klar, verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen.
2Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln.
3Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
4Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.