(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
(2) 1Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht.
2Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
(3) 1Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen.
2Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.
3Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
(+++ § 50 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 +++)