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Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien – HkRNDV

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(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn

1.
der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
2.
die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.

(2) 1Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht.
2Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,

1.
falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
2.
falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.

(3) 1Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen.
2Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.
3Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

(+++ § 50 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25