Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch – HGBEG

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1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden.
3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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