Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch – HGBEG

arrow_left arrow_right

§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print