Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch – HGBEG

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Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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