(1) 1Die Sicherheit kann durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes geleistet werden.
2Dabei darf eine Beleihungsgrenze von 60 vom Hundert des Verkehrswertes in der Regel nicht überschritten werden.
(2) 1Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden.
2Als Bürgen kommen nur in Betracht:
3
(3) 1Die Sicherheit kann zusätzlich durch Abschluß von Versicherungen geleistet werden, soweit sie der Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlungen des Trägers oder der in § 3 genannten Personen gegen die von ihnen entgegengenommenen Vermögenswerte entstehen.
2Als Versicherungsunternehmen sind nur solche geeignet, die
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt Gesetz über die Beaufsichtigung d. Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) v. 13.10.1983 I 1261