print

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers – HeimsicherungsV

arrow_left arrow_right

1Werden Leistungen im Sinne des § 1 mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand verlangen.
2Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.

Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25