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HeimsicherungsV
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Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers – HeimsicherungsV
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Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.2003 I 3022
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