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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes – HArchDVDV

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(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.
3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Geändert durch Art. 2 V v. 23.4.2019 I 517
Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25