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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes – HArchDVDV

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(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
3

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
3

1.
die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und
2.
die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.

Geändert durch Art. 2 V v. 23.4.2019 I 517
Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25