(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
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(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.