(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind.
2Diese Aufgaben umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung.
3Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
4Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum.
5Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.
(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des höheren Archivdienstes gerecht zu werden.
(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
3
(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
3
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
(1) 1Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) 1Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht.
2Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
(1) 1Leistungen werden wie folgt bewertet:
2
| Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
| 4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(2) 1Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
2Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird.
2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich ist oder sind.
(2) 1Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.
2Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind.
3Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.
3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews.
2Es dient
(2) 1Der Bewerberin oder dem Bewerber werden Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz gestellt.
2Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes ab.
(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die persönliche Eignung, die sich aus den Antworten und aus dem persönlichen Eindruck ergibt, den die Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber gewonnen hat, werden gesondert bewertet.
(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die persönliche Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl bildet.
(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 8 Monate |
| 2 | Fachstudien | Archivschule Marburg | 12 Monate |
| 3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz | 3 Monate |
| 4 | Prüfungsphase | Archivschule Marburg | 1 Monat |
(2) 1Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:
2
(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).
(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
(1) 1Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben.
2Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(2) 1Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 120 Leistungspunkte vergeben werden.
2Davon können 40 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.
(1) 1Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle.
2Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
3Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
4
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.
1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
2Diese oder dieser
(1) Die oder der Modulverantwortliche
(2) 1Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer.
2Für Prüfungen, die keine archivarischen Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,
(1) 1In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von Führungsaufgaben vorbereitet werden.
2Sie sollen insbesondere
(2) 1Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt.
2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden.
3Voraussetzung dafür ist, dass
(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.
(2) 1In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.
2Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
3Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
(3) 1In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen.
2Die Studienleistungen werden nicht bewertet.
(1) 1Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen.
2Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.
(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.
(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) 1Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden.
2Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten.
3Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.
(5) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.
(6) 1Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) 1Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen.
2Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.
(+++ § 17 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
(3) 1Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab.
2Die Referendarin oder der Referendar hat das Thema der Transferarbeit mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abzustimmen und es spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase bei der Archivschule Marburg einzureichen.
(4) 1Die Transferarbeit ist bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg innerhalb der von der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg festgelegten Fristen jeweils in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung einzureichen.
2Die schriftliche Fassung ist mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass die schriftliche und die elektronische Fassung übereinstimmen.
(5) 1Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander jeweils in Form eines Gutachtens zu bewerten.
2Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.
3Die Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(1) 1Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen.
2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.
3Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prüfungsteil zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,
(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil
(5) 1Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören.
2Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) 1Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen.
2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes.
2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören.
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.
(2) 1In die Prüfungsakte sind zu nehmen:
2
(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) weiter anzuwenden.