print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes – HArchDVDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen.
2Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.

(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.

(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden.
2Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten.
3Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(5) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(6) 1Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) 1Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen.
2Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.

(+++ § 17 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 23.4.2019 I 517
Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25