Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes – HArchDVDV

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(1) 1Leistungen werden wie folgt bewertet:

  Rangpunktzahl Note Notendefinition
  1 2 3
1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 13 bis 11 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen entspricht
4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) 1Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
2Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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