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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes – HArchDVDV

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(1) 1Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle.
2Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
3Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
4

1.
die Lehrinhalte und die Lernziele,
2.
die Lehr- und die Lernformen,
3.
Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
4.
der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
5.
die Dauer des Moduls.

(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 23.4.2019 I 517
Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25