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Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes – HAGDV 1

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1Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen.
2Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat.

3Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26